Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   3. Kapitel - Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens (Art. 47 - 48)   
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Textdarstellung

  

Art. 47
Vor- und Familiennamen

(1) 1Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

2Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.

Hinweis der Redaktion:

Art. 47 EGBGB, eingefügt durch Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.2.2007 (BGBl. I S. 122), sollte nach dessen Artikel 5 zunächst am 1.1.2009 in Kraft treten. Aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.5.2007 (BGBl. I S. 748) wurde das Datum des Inkrafttretens auf den 24.5.2007 vorgezogen; gleichzeitig wurden dem Absatz 4 für die Zeit bis zum 1.1.2009 (Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes) die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend."

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 07.05.2013 (BGBl. I S. 1122), in Kraft getreten am 01.11.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)07.05.2013BGBl. I S. 1122
31.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes16.05.2007BGBl. I S. 748
24.05.2007
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes16.05.2007BGBl. I S. 748
24.05.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122

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Querverweise

Auf Art. 47 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
          Art. 48 (Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens)
    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Besondere Beurkundungen
        Familienrechtliche Beurkundungen
          § 43 (Erklärungen zur Namensangleichung)
          § 45a (Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 EGBGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 12 (Namensrecht)
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu Art. 47 IV 1)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1616 (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen)
            § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
Was ist das?

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