Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 3. Kapitel - Angleichung (Art. 47) |
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
| 1. | aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen, | |
| 2. | bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen, | |
| 3. | Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, | |
| 4. | die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, | |
| 5. | eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen. |
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend.
Hinweis der Redaktion:Art. 47 EGBGB, eingefügt durch Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.2.2007 (BGBl. I S. 122), sollte nach dessen Artikel 5 zunächst am 1.1.2009 in Kraft treten. Aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.5.2007 (BGBl. I S. 748) wurde das Datum des Inkrafttretens auf den 24.5.2007 vorgezogen; gleichzeitig wurden dem Absatz 4 für die Zeit bis zum 31.12.2008 (gemeint ist allerdings der 1.1.2009, Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes) die Sätze 2 und 3 angefügt.
Literatur im Internet zu Art. 47 EGBGB
- Angleichung fremdländischer Namensform an die deutsche Form gemäß Art. 47 EGBGB von Stadt Frankfurt am Main (Praxishinweise)
- Art. 47 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 43 (Erklärungen zur Namensangleichung)
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Art. 10 (Name)
- Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
- § 94
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu Art. 47 IV 1)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 47 EGBGB bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?