Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 3. Kapitel - Angleichung (Art. 47) |
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
| 1. | aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen, | |
| 2. | bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen, | |
| 3. | Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, | |
| 4. | die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, | |
| 5. | eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen. |
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Hinweis der Redaktion:Art. 47 EGBGB, eingefügt durch Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.2.2007 (BGBl. I S. 122), sollte nach dessen Artikel 5 zunächst am 1.1.2009 in Kraft treten. Aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.5.2007 (BGBl. I S. 748) wurde das Datum des Inkrafttretens auf den 24.5.2007 vorgezogen; gleichzeitig wurden dem Absatz 4 für die Zeit bis zum 31.12.2008 (gemeint dürfte allerdings der 1.1.2009 gewesen sein, Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes) die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend."
Rechtsprechung zu Art. 47 EGBGB
6 Entscheidungen zu Art. 47 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 13/08
Kindesname bei geschlechtsspezifisch abgewandeltem Familiennamen der griechischen ...
- OLG München, 13.05.2009 - 31 Wx 7/09
Umfang der Anpassung eines ausländischen Namens an die deutschen ...
- OLG Bremen, 04.07.2011 - 1 W 39/11
Zum Recht der Annahme eines neuen Vornamens nach erfolgter Einbürgerung
- OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 102/11
Personenstandsrecht: Ablegung des nach Heitmatrecht geführten Vatersnamens
- VG Düsseldorf, 18.02.2011 - 24 K 1249/10
Ã"nderung des Familiennamens bei Spätaussiedlern; Annahme des Geburtsnamens der ...
- LG Saarbrücken, 17.09.2010 - 5 T 13/10
Literatur im Internet zu Art. 47 EGBGB
- Angleichung fremdländischer Namensform an die deutsche Form gemäß Art. 47 EGBGB von Stadt Frankfurt am Main (Praxishinweise)
- Art. 47 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Namensrecht (Deutschland)
Internationales Privatrecht (Deutschland)
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Querverweise
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 43 (Erklärungen zur Namensangleichung)
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Art. 10 (Name)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu Art. 47 IV 1)
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