Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   3. Kapitel - Angleichung (Art. 47)   
Artikel 47
Vor- und Familiennamen

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

 

Hinweis der Redaktion:

Art. 47 EGBGB, eingefügt durch Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.2.2007 (BGBl. I S. 122), sollte nach dessen Artikel 5 zunächst am 1.1.2009 in Kraft treten. Aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.5.2007 (BGBl. I S. 748) wurde das Datum des Inkrafttretens auf den 24.5.2007 vorgezogen; gleichzeitig wurden dem Absatz 4 für die Zeit bis zum 31.12.2008 (gemeint dürfte allerdings der 1.1.2009 gewesen sein, Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes) die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend."

Rechtsprechung zu Art. 47 EGBGB

6 Entscheidungen zu Art. 47 EGBGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 47 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 47 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 10 (Name)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 12 (Namensrecht)
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu Art. 47 IV 1)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1616 (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen)
            § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)

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