Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 1. Abschnitt - Verweisung (Art. 3 - 6) |
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Rechtsprechung zu Art. 5 EGBGB
- 12 Entscheidungen zu Art. 5 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Hamm, Ogün, 20.3.01
Auswirkung des zum 1.1.2000 teilweise eingeführten "ius-soli"-Prinzips im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht auf das Namensrecht (Art. 10 EGBGB): Geltung der deutschen Grundsätze über Vornamen für deutsche Kinder türkischer Staatsangehöriger, Art. 5 I 2 EGBGB;
§ 1626 BGB, Recht der Eltern zur Wahl des Vornamens des Kindes ist (nur) durch die allg. Sitte und Ordnung eingeschränkt (auch: "natürliche Ordnung der Geschlechter"), nicht eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname muß durch einen eindeutigen zweiten Vornamen ergänzt werden;
(Anm.: Entscheidung über die Nichtvorlage nach § 28 II FGG an den BGH erscheint nicht vertretbar)
Literatur im Internet zu Art. 5 EGBGB
Querverweise
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Familienrecht
- Erbrecht
- Art. 25 I (Rechtsnachfolge von Todes wegen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 8 (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu Art. 5 III)
Rechtsberatung
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