Einführungsgesetz BGB
| 2. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen (Art. 50 - 54) |
Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Insolvenzordnung und in dem Anfechtungsgesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.
Literatur im Internet zu Art. 51 EGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 EGBGB:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 11 II (Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 41 Nr. 3 (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 383 Nr. 3 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 138 I Nr. 2 (Nahestehende Personen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte
- § 155 Nr. I 3, II 3
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