Einführungsgesetz BGB

   2. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen (Art. 50 - 54)   
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Art. 51

Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Insolvenzordnung und in dem Anfechtungsgesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396), in Kraft getreten am 01.01.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2005Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts15.12.2004BGBl. I S. 3396

Rechtsprechung zu Art. 51 EGBGB

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Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 EGBGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 138 I Nr. 2 (Nahestehende Personen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            § 41 Nr. 3 (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 383 Nr. 3 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 22 Nr. 3 (Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes)
        Zeugen
          § 52 I Nr. 3 (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten)
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