Einführungsgesetz BGB

   2. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen (Art. 50 - 54)   

Artikel 52

Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigentümer einer Sache wegen der im öffentlichen Interesse erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung der Sache oder wegen Beschränkung des Eigentums eine Entschädigung zu gewähren und steht einem Dritten ein Recht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere Entschädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein Recht beeinträchtigt wird, an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen.

Rechtsprechung zu Art. 52 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 52 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 52 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
     
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 52 EGBGB:
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