Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
Artikel 55

Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu Art. 55 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, verfassungsrechtlicher Kündigungsschutz Brandenburg, 11.4.00
    Art. 72 I, 74 I Nr. 12 GG, das Arbeitsrecht ist nicht abschließend bundesrechtlich kodifiziert (Unanwendbarkeit von Art. 55 EGBGB);
    zur Frage, ob neben § 26 ArbGG und § 20 SGG Raum für einen weitergehenden landesrechtlichen Kündigungsschutz ist

Literatur im Internet zu Art. 55 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 55 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 55 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 1 II (zu Art. 55 ff)
     
      Übergangsvorschriften
    Grundbuchordnung (GBO)
      Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
        § 136 I (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt) (zu Art. 55 ff)

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