Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
Artikel 55

Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu Art. 55 EGBGB

28 Entscheidungen zu Art. 55 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 55 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 55 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 55 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 1 II (zu Art. 55 ff)
     
      Übergangsvorschriften
    Grundbuchordnung (GBO)
      Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
        § 136 I (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt) (zu Art. 55 ff)

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