Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.

Literatur im Internet zu Art. 59 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 59 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

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