Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Art. 59

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.

Hinweis:

Art. 59 aufgrund von Art. X Nr. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 25.2.1947 teilweise außer Kraft getreten.

Rechtsprechung zu Art. 59 EGBGB

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