Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 3 - 6)   
Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Rechtsprechung zu Art. 6 EGBGB

462 Entscheidungen zu Art. 6 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Querverweise

Auf Art. 6 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 EGBGB:

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