Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht, mit Einschluß des Büdnerrechts und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in welchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung. 

Hinweis:

§ 1017 BGB ist aufgehoben. Vgl. jetzt § 36 ErbbauRG.

Literatur im Internet zu Art. 63 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 63 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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