Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   

Artikel 63

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht, mit Einschluß des Büdnerrechts und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in welchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung.

 

Hinweis:

Art. 63 aufgrund von Art. X Nr. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 25.2.1947 teilweise außer Kraft getreten. § 1017 BGB ist aufgehoben.

Rechtsprechung zu Art. 63 EGBGB

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Querverweise

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