Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
Artikel 68

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit dem vererblichen und veräußerlichen Recht zur Gewinnung eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals gestatten und den Inhalt dieses Rechtes näher bestimmen. Die Vorschriften der §§ 874, 875, 876, 1015, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

 

Hinweis:

§ 1015 und 1017 BGB sind aufgehoben. Vgl. jetzt § 36 ErbbauRG.

Rechtsprechung zu Art. 68 EGBGB

Literatur im Internet zu Art. 68 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 68 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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