Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit dem vererblichen und veräußerlichen Recht zur Gewinnung eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals gestatten und den Inhalt dieses Rechtes näher bestimmen. Die Vorschriften der §§ 874, 875, 876, 1015, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Hinweis:§ 1015 und 1017 BGB sind aufgehoben. Vgl. jetzt § 36 ErbbauRG.
Literatur im Internet zu Art. 68 EGBGB
Querverweise
Auf Art. 68 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 137
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 104
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