Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
Rechtsprechung zu Art. 7 EGBGB
130 Entscheidungen zu Art. 7 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 11.02
DDR-Recht, Revisibilität übergeleiteten bzw. ausgelaufenen DDR-Rechts; ...
- OLG Dresden, 27.05.1998 - 13 U 2656/97
Rechtsverhältnis eines zu Zeiten der DDR begründeten Kontovertragsverhältnisses
- BGH, 11.07.1985 - IX ZR 178/84
Wirkungen eines ausländischen Konkurses auf Inlandsvermögen des Gemeinschuldners
- BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB
- OLG Naumburg, 16.09.2008 - 6 U 105/08
Anwendbarkeit des Rechts der DDR auf erbrechtliche Vorgänge eines Erblassers mit ...
- OLG München, 08.06.2009 - 31 Wx 67/09
D (A), Vormundschaft, Ruhen der elterlichen Sorge, Haager ...
- OLG Köln, 21.03.1997 - 19 U 180/96
Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen ...
- OLG Hamm, 11.11.1998 - 11 UF 329/97
- BGH, 23.04.1998 - III ZR 194/96
Wirksamkeit eines Schiedsvertrages zwischen einem deutschen und einem ...
- AG Moers, 20.08.1997 - 2 X 97/97
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Literatur im Internet zu Art. 7 EGBGB
- Art. 7 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit (Deutschland)
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Rechtsfähigkeit (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Anerkennung
- Art. 27 Nr. 4
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