Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12)   
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Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

Rechtsprechung zu Art. 7 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 7 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 7 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Verweisung
            Art. 5 (Personalstatut) (zu Art. 7 I)
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 12 (Schutz des anderen Vertragsteils)
          Erbrecht
            Art. 26 V 2 (Verfügungen von Todes wegen) (zu Art. 7 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit)
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 (Geschäftsunfähigkeit)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 50 (Parteifähigkeit)
            § 55 (Prozessfähigkeit von Ausländern)

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