Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die zur amtlichen Feststellung des Wertes von Grundstücken bestellten Sachverständigen für den aus einer Verletzung ihrer Berufspflicht entstandenen Schaden in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften.

Rechtsprechung zu Art. 79 EGBGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, hessische Ortsrichter, 29.11.90 (BGHZ 113, 71)
    § 839 BGB, (hier: keine) "Gebührenbeamte", Art. 77 EGBGB, hoheitliche Tätigkeit, (Hinweis: vgl. in Baden-Württemberg § 44 LFGG);
    Art. 79 EGBGB

Literatur im Internet zu Art. 79 EGBGB

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