Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Übertragbarkeit der Ansprüche der in Artikel 80 Abs. 1 bezeichneten Personen auf Besoldung, Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Aufrechnung gegen solche Ansprüche abweichend von der Vorschrift des § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012
22.09.2012
Justiziar in der Rechtsabteilung (m/w) Schwerpunkt Urheberrecht / allg. Zivil- und Vertragsrecht
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Bayern
23.09.2012
23.09.2012
Köln
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 81 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 398 (Abtretung)