Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen.
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.
Rechtsprechung zu Art. 94 EGBGB
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 94 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- §§ 1204 ff (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen)