Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Rechtsprechung zu Art. 96 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu Art. 96 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu Art. 96 EGBGB bei ibr-online
- BGH, Atelier im Elternhaus, 25.10.02 (NJW 2003, 1325)
§§ 6, 13 AGBGB, Art. 96 EGBGB, Altenteilsvertrag setzt Einrücken in eine (bereits vorhandene) wirtschaftliche Existenz voraus
Literatur im Internet zu Art. 96 EGBGB
Querverweise
Auf Art. 96 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Altenteilsverträge
- § 6 (Geltungsbereich)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 33 (Unberührt bleibende Altenteile)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850b I Nr. 3 (Bedingt pfändbare Bezüge)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 49
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23 Nr. 2 g
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