Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Rechtsprechung zu Art. 96 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Atelier im Elternhaus, 25.10.02 (NJW 2003, 1325)
    §§ 6, 13 AGBGB, Art. 96 EGBGB, Altenteilsvertrag setzt Einrücken in eine (bereits vorhandene) wirtschaftliche Existenz voraus

Literatur im Internet zu Art. 96 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 96 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 96 EGBGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850b I Nr. 3 (Bedingt pfändbare Bezüge)

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