Einführungsgesetz GVG

   2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22)   
§ 16

Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig

1. an das Bundesministerium der Justiz und das Auswärtige Amt,
2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.

Literatur im Internet zu § 16 EGGVG

Querverweise

Auf § 16 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
    EGGVG
      Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen

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