Einführungsgesetz GVG

   2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22)   
§ 16a

(1) Das Bundesamt für Justiz nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wahr.

(2) Das Bundesamt für Justiz stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen sicher.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.

Literatur im Internet zu § 16a EGGVG

Querverweise

Auf § 16a EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
    EGGVG
      Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen

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