Einführungsgesetz GVG
2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22) |
(1) 1Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand dieses Verfahrens, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten; das gleiche gilt, wenn eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben wird, das Verfahren, außer in den Fällen des § 153a der Strafprozeßordnung, auch nur vorläufig eingestellt worden ist oder nach den Umständen angenommen werden kann, daß das Verfahren auch nur vorläufig nicht weiter betrieben wird. 2Der Empfänger ist über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich erscheint, um bis zu einer Unterrichtung nach Satz 1 drohende Nachteile für die betroffene Person zu vermeiden.
(2) 1Erweist sich, daß unrichtige Daten übermittelt worden sind, so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten. 2Der Empfänger berichtigt die Daten oder vermerkt ihre Unrichtigkeit in den Akten.
(3) Die Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 20 EGGVG
3 Entscheidungen zu § 20 EGGVG in unserer Datenbank:
- BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 18/07 B
Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes wegen Abrechnungsbetrug
- KG, 08.01.2008 - 1 VA 7/07
Insolvenzverwalterauswahl: Zulässigkeit einer Altersgrenze für die Aufnahme eines ...
- KG, 14.01.2008 - 1 VA 8/07
Altersgrenze für die Aufnahme in die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste
Querverweise
Auf § 20 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 12
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 69o
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 3. - Auskünfte an Behörden
- § 43a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)