Einführungsgesetz GVG

   3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a)   
§ 24

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.

Rechtsprechung zu § 24 EGGVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Justizverwaltungsakt, 28.10.75 (BVerfGE 40, 237)
    § 24 II EGGVG, Verwaltungsanordnung, Art. 19 IV, 103 I GG, Vorbehalt des Gesetzes

Literatur im Internet zu § 24 EGGVG

Querverweise

Auf § 24 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
    EGGVG
      Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
     
      Anfechtung von Justizverwaltungsakten
     
      Kontaktsperre

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