Einführungsgesetz GVG
| 3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a) |
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 24 EGGVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 24 EGGVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Justizverwaltungsakt, 28.10.75 (BVerfGE 40, 237)
Literatur im Internet zu § 24 EGGVG
Querverweise
Auf § 24 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
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