Einführungsgesetz GVG
3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a) |
(1) 1Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. 2Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) 1Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über die Beschwerde oder den förmlichen Rechtsbehelf noch nicht entschieden oder die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 2Wird der Beschwerde innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Rechtsprechung zu § 27 EGGVG
93 Entscheidungen zu § 27 EGGVG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 01.10.2020 - 6 VA 28/20
Gerichtszuständigkeit bei Entschädigungsanspruch als Folge einer erlittenen ...
- BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21
Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger ...
- BayObLG, 23.08.2022 - 102 VA 57/22
Unterscheidung zwischen Akten der Rechtsprechung und Justizverwaltungsakten
- OLG Karlsruhe, 21.07.2016 - 2 VAs 24/16
Kostenerlassgesuch in Strafvollstreckungssachen: Sachliche und örtliche ...
- BGH, 27.09.2022 - 5 ARs 30/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.09.2022 - 5 ARs 31/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
- KG, 14.07.2022 - 1 VAs 9/22
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ohne konkrete Angaben
- BGH, 27.09.2022 - 5 ARs 31/22
- BGH, 27.09.2022 - 5 ARs 28/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
- OLG Frankfurt, 11.09.2013 - 20 VA 3/11
Kriterien für die Bestellung eines Zwangsverwalters
- OLG Rostock, 22.10.2015 - 20 Ws 276/15
Zulässigkeit der Benutzung eines Laptops durch einen Untersuchungsgefangene im ...
Querverweise
Auf § 27 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 22
- Kontaktsperre
- § 37
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 35 (Zurückstellung der Strafvollstreckung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gütestellen
- § 22i (Anfechtung von Entscheidungen)