Einführungsgesetz GVG

   3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a)   
§ 29

(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 29 EGGVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 29 EGGVG

Querverweise

Auf § 29 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
    EGGVG
      Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
     
      Kontaktsperre
Redaktionelle Querverweise zu § 29 EGGVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 29 III)

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