Einführungsgesetz GVG
| 3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a) |
(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
| 2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. |
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 29 EGGVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 29 EGGVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 29 EGGVG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 29 EGGVG
Querverweise
Auf § 29 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 29 III)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 19 ff (zu § 29 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- §§ 304 ff (zu § 29 II)
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