Einführungsgesetz GVG
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
(1) Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. Die Übertragung darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen.
(2) (weggefallen)
(3) Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.
Rechtsprechung zu § 3 EGGVG
6 Entscheidungen zu § 3 EGGVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10
Versicherungsrecht - Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme von Verhandlungen
- OLG Frankfurt, 09.02.1994 - 3 VAs 5/94
- KG, 08.11.1993 - 4 VAs 27/93
- OLG Frankfurt, 28.01.1987 - 3 VAs 55/86
- BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55
Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung
- BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53
Zulässigkeit des Rechtswegs
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Querverweise
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 3 II (zu § 3 III)
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