Einführungsgesetz GVG
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
(1) Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. Die Übertragung darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen.
(2) (weggefallen)
(3) Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.
Literatur im Internet zu § 3 EGGVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 EGGVG:
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 3 II (zu § 3 III)
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