Einführungsgesetz GVG
| 3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a) |
(1) Für die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gelten die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend. Abweichend von § 130 der Kostenordnung wird jedoch ohne Begrenzung durch einen Höchstbetrag bei Zurückweisung das Doppelte der vollen Gebühr, bei Zurücknahme des Antrags eine volle Gebühr erhoben.
(2) Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.
(3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung. Er wird von dem Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluß festgesetzt.
Rechtsprechung zu § 30 EGGVG
679 Entscheidungen zu § 30 EGGVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 11.04.2013 - 1 VAs 145/12
Auskunftsanspruch des Betroffenen aus dem Bundeszentralregister, Eintragungen in ...
- OLG Hamburg, 21.02.2003 - 2 VAs 1/03
Zulässigkeit einer Vorschussanforderung im Justizverwaltungsverfahren
- OLG München, 18.02.2013 - 4 VAs 56/12
- KG, 27.07.2001 - 4 VAs 43/00
- OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 14/06
Interesse; Ermessen; Akteneinsicht; Einsicht; Akten; Justizverwaltungsakt; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der ...
- OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
- OLG Hamm, 19.03.2013 - 1 VAs 5/13
Zweck der Ermächtigung, Absehen von der weiteren Vollstreckung
- OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 1 U 215/11
Geldentschädigung für Verletzung eines Vereins in seinem allgemeinen ...
- OLG München, 29.11.2012 - 4 VAs 55/12
Wird ein Beschuldigter zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darf dieser von ...
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)