Einführungsgesetz GVG

   4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a)   

§ 32

Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz treffen.

Rechtsprechung zu § 32 EGGVG

3 Entscheidungen zu § 32 EGGVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 32 EGGVG

Querverweise

Auf § 32 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
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