Einführungsgesetz GVG
| 4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a) |
Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.
Literatur im Internet zu § 33 EGGVG
Querverweise
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