Einführungsgesetz GVG

   4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a)   
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Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.

Literatur im Internet zu § 33 EGGVG

Querverweise

Auf § 33 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:

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