Einführungsgesetz GVG
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.
(2) Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.
Rechtsprechung zu § 8 EGGVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 8 EGGVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 8 EGGVG
Querverweise
Auf § 8 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 (Anwaltsprozess)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 92 (Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen)
- Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG)
- § 52
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 199 I
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 133
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