Einführungsgesetz GVG

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 8

(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.

(2) Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.

Rechtsprechung zu § 8 EGGVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 EGGVG

Querverweise

Auf § 8 EGGVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 8 EGGVG:
    EGGVG
      Anfechtung von Justizverwaltungsakten
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Rechtsmittel
        Revision
          § 542 (Statthaftigkeit der Revision)
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 574 (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde)
    Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG)
      § 52

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 8 EGGVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht