(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach den §§ 2b und 2e des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, übermittelten Daten bis einschließlich 31. Dezember 2010 für Maßnahmen nach § 81g der Strafprozessordnung weiter verwenden.
(2) Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung.
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