(1) Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.
(3) Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
ermächtigungen § 16Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens § 17Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutz-
rechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutz-
gesetzes vom 30. Juni 2017 § 18Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Rechtsprechung zu § 3 EGStPO
5 Entscheidungen zu § 3 EGStPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71
Journalisten
- BVerwG, 14.05.1963 - VII C 126.61
Erhebung eines Zuschlages zur Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch wegen ...
- BVerwG, 14.05.1963 - VII C 125.61
Streit um einen Zuschlag zur Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch - Rechtsweg ...
- BGH, 17.04.1953 - 2 StR 24/53
- BGH, 19.12.1952 - 1 StR 589/52
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 3 EGStPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 6 (Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 EGStPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 13