Einführungsgesetz VVG

   Zweites Kapitel - Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht (Art. 7 - 14)   
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Prozeßstandschaft bei Versicherermehrzahl

Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.

Literatur im Internet zu Art. 14 EGVVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 EGVVG:
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110b (Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer)

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