Einführungsgesetz VVG

   Erstes Kapitel - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften (Art. 1 - 6)   
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Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für die in § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bezeichneten Altverträge.

Literatur im Internet zu Art. 6 EGVVG

Querverweise

Auf Art. 6 EGVVG verweisen folgende Vorschriften:
    EGVVG
      Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
        § 1 (Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen)

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