vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 14

(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden.

(2) (gegenstandslos)

Rechtsprechung zu § 14 EGZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 EGZPO

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