(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
| 1. | in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, | |
| 2. | in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, | |
| 3. | in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, | |
| 4. | in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. |
Der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
| 1. | Klagen nach den §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, | |
| 2. | Streitigkeiten in Familiensachen, | |
| 3. | Wiederaufnahmeverfahren, | |
| 4. | Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, | |
| 5. | die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, | |
| 6. | Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung. |
Das gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
(3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung gehören die Kosten der Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Absatz 1 entstanden sind.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann auch den Anwendungsbereich des Absatzes 1 einschränken, die Ausschlussgründe des Absatzes 2 erweitern und bestimmen, dass die Gütestelle ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen und gegen eine im Gütetermin nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen darf.
(6) Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können auch durch Landesrecht anerkannt werden. Die vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.
Rechtsprechung zu § 15a EGZPO
- 9 Entscheidungen zu § 15a EGZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 15a EGZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 15a EGZPO
- Der Streitschlichtungsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen von Dr. Carolin Jenkel (Dissertation)
- Die Freestyle Justiz oder Warum der Staat nicht über alles nachdenken muss
von RA Dr. Hans-Joachim Böhlk, Frankfurt (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2002, S. 207-208
über www.brak-mitteilungen.de - Die obligatorische Streitschlichtung - Eine Herausforderung für die Anwaltschaft
AnwBl 1997, 522
über www.anwaltverein.de - Obligatorische Streitschlichtung in Baden-Württemberg
von Wolfgang Heck
AnwBl 2000, 596
über www.anwaltverein.de - Kosten und Gebühren im obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren nach den Ausführungsgesetzen zu § 15a EGZPO
von Norbert Schneider
AnwBl 2001, 327
über www.anwaltverein.de - Die Stellung des Rechtsanwalts im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO
von Axel Kempe
AnwBl 2003, 393
über www.anwaltverein.de - Wie viel Freiheit benötigt, wie viel Zwang verträgt die Mediation
von Prof. Dr. Ulrich Goll
AnwBl 2003, 274
über www.anwaltverein.de - Mediation aus anwaltlicher Sicht - wenig interessant?
von Dr. h. c. Ludwig Koch
AnwBl 2003, 399
über www.anwaltverein.de - Außergerichtliche Streitbeilegung nach § 15a EGZPO durch Mediation?
von Dr.Werner Nickl
AnwBl 2004, 12
über www.anwaltverein.de - Die obligatorische Streitschlichtung im Zivilprozess
von Rita Beunings
AnwBl 2004, 82
über www.anwaltverein.de - Lieber richten statt schlichten?
von Roland Schmidtbleicher
AnwBl 2005, 233
über www.anwaltverein.de - Obligatorisches Güteverfahren bei anwaltlichen Gebührenforderungen?
AnwBl 2005, 352
über www.anwaltverein.de - Abschlussbericht zum Forschungsprojekt "Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern" von Staatsministerium der Justiz
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 17 (Verschiedene Angelegenheiten)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- §§ 19 ff (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot) (zu § 15a I 1 Nr. 4)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 4 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- §§ 1 ff (Ableitung des Regenwassers und des Abwassers) (zu § 15a I Nr. 2)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- §§ 2 ff (Bedeutung des Wertes) (zu § 15a I Nr. 1)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich)
- Kosten
- § 20 I 2 (Erstattung der Auslagen der Parteien) (zu § 15a IV)
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