vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 19

(1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.

(2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.

Literatur im Internet zu § 19 EGZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 19 EGZPO:

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