(1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.
(2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.
Rechtsprechung zu § 19 EGZPO
4 Entscheidungen zu § 19 EGZPO in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 09.04.2002 - 16 W 26/02
Gegenvorstellungen gegen Beschwerdeentscheidungen nach neuem Recht.
- VGH Bayern, 20.11.2008 - 13 A 07.386
Flurbereinigung; Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens; Urkunde im Sinn von ...
- OLG Schleswig, 06.01.2004 - 16 W 170/03
Abhilfebefugnis bei unzulässiger Beschwerde
- OLG Brandenburg, 24.01.2011 - 1 U 3/10
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen; Anspruch auf Unterlassung ...
Literatur im Internet zu § 19 EGZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 19 EGZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 705 (Formelle Rechtskraft)
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