(weggefallen)
Hinweis:§ 24a EGZPO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts für die Zeit zwischen dem 30.11.2001 und dem 1.7.2002 eingefügt und hatte folgenden Wortlaut:
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in der durch Gesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geänderten Fassung einzuführen.
Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem 12.2.2002 (BGBl. I S. 671) die Verordnungsermächtigung wahrgenommen. Siehe
Text der Zustellungsvordruckverordnung mit Vordrucksmuster. Die Verordnungsermächtigung befindet sich seit dem 1.7.2002 in § 190 ZPO.
Rechtsprechung zu § 24a EGZPO
2 Entscheidungen zu § 24a EGZPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 07.11.2005 - 1 Ss OWi 239 B/05
Zustellung im Bußgeldverfahren: Verneinung eines Zustellungsmangels bei ...
- OLG Hamm, 04.01.2006 - 2 Ss OWi 873/05
Verjährung; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zustellung; Wirksamkeit; ...
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