Der in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnisinhaber steht im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195, 317 Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung einem Rechtsanwalt gleich.
Rechtsprechung zu § 25 EGZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 25 EGZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 25 EGZPO
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 25 EGZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?