Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende Übergangsvorschrift:
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
Anm. der Redaktion:Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes enthalten Änderungen der §§ 115 und 120 ZPO zum 1.4.2005.
Rechtsprechung zu § 30 EGZPO
3 Entscheidungen zu § 30 EGZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.05.2005 - 1 UF 71/05
Prozesskostenhilfe in Unterhaltssachen: Höhe des Erwerbstätigenbonus bei ...
- OLG Frankfurt, 21.04.2005 - 5 WF 75/05
Prozesskostenhilfe: Höhe des Erwerbstätigenbonus nach Übergangsrecht
- OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 2 WF 8/05
Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe: Redaktionsversehen in § 82 Abs. 3 SGB XII
Literatur im Internet zu § 30 EGZPO
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