Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 35 EGZPO
5 Entscheidungen zu § 35 EGZPO in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10
Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens nach positiver EGMR-Entscheidung ...
- AG Essen, 31.01.2008 - 107 F 253/06
- BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08
Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen; ...
- OLG Braunschweig, 02.12.2008 - 2 UF 29/08
Nachehelichenunterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts wegen der Betreuung ...
- OLG Karlsruhe, 24.01.2008 - 16 UF 223/06
Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts ...
Literatur im Internet zu § 35 EGZPO
- Der Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - Sachstand und Ausblick auf die geplanten nderungen beim nachehelichen Unterhalt und beim Verwandtenunterhalt (2. Teil)
von RiAG Dr. Martin Menne
Forum Familienrecht 6+7/2006, S. 220-228
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