§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
Rechtsprechung zu § 37 EGZPO
2 Entscheidungen zu § 37 EGZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 12.08.1998 - 1Z AR 47/98
Zuständigkeit zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
- BayObLG, 12.08.1998 - 1Z AR 52/98
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
Literatur im Internet zu § 37 EGZPO
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