Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.
Literatur im Internet zu § 4 EGZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 EGZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 13
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