vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 7

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.

Rechtsprechung zu § 7 EGZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bayerischer Staat gegen bayerischen Landkreis, 8.10.53 (BGHZ 10, 333) 
    § 307 ZPO aF, bei Verzicht des Klägers auf Anerkenntnisurteil Wegfall des Rechtsschutzinteresses für streitige Entscheidung: Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis auch ohne Antrag des Klägers (vgl. nunmehr § 307 ZPO nF);
    § 7 EGZPO

Literatur im Internet zu § 7 EGZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 7 EGZPO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Rechtsmittel
        Revision
          § 542 (Statthaftigkeit der Revision)
          § 543 (Zulassungsrevision) (zu § 7 I)
          § 544 (Nichtzulassungsbeschwerde) (zu § 7 II)
          § 566 (Sprungrevision) (zu § 7 II)

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