Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
Rechtsprechung zu § 9 EGZPO
123 Entscheidungen zu § 9 EGZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 76/98
Bestimmung des mit einer Sache zu befassenden Eingangsgerichts im ...
- BayObLG, 21.01.2002 - 1Z AR 2/02
Verweisungsbeschluss im Mahnverfahren - Übergang vom Mahnverfahren ins streitige ...
- BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei mehreren Streitgenossen
- BayObLG, 09.03.2005 - 1Z AR 60/05
Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts für Klage gegen Streitgenossen bei ...
- BayObLG, 17.02.2000 - 4Z AR 71/99
Örtliche Zuständigkeit für eine Rückzahlungsklage gegen den Darlehensnehmer und ...
- BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 120/98
Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach ...
- BayObLG, 08.10.1998 - 1Z AR 59/98
Klagen gegen mehrere Streitgenossen, für die kein gemeinsamer Gerichtsstand ...
- BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96
Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgericht bei negativem ...
- OLG Celle, 09.10.2003 - 2 W 108/03
Insolvenzeröffnungsverfahren: Verweisung an das Wohnsitzgericht des ...
- BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 184/04
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