Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
Rechtsprechung zu § 9 EGZPO
132 Entscheidungen zu § 9 EGZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 09.03.2005 - 1Z AR 60/05
Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts für Klage gegen Streitgenossen bei ...
- BayObLG, 21.01.2002 - 1Z AR 2/02
Verweisungsbeschluss im Mahnverfahren - Übergang vom Mahnverfahren ins streitige ...
- BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 76/98
Bestimmung des mit einer Sache zu befassenden Eingangsgerichts im ...
- BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
Zuständigkeitsbestimmung bei Arrestverfahren nach unerlaubter Handlung - ...
- BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03
Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen ...
- BayObLG, 17.02.2000 - 4Z AR 71/99
Örtliche Zuständigkeit für eine Rückzahlungsklage gegen den Darlehensnehmer und ...
- BayObLG, 19.09.2002 - 1Z AR 120/02
Zuständigkeitsstreit in isolierter Familiensache
- BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 120/98
Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach ...
- BayObLG, 08.10.1998 - 1Z AR 59/98
Klagen gegen mehrere Streitgenossen, für die kein gemeinsamer Gerichtsstand ...
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