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§ 8 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)

V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre



(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,

2.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 7 Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,

b)
Besoldungsgruppe A 8 Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,

c)
Besoldungsgruppe A 9 Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,

2.
Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und

3.
Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

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Zitierungen von § 8 ELV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ELV Laufbahnen, Ämter
... Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig. (2) Den ...