Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu § 13 des Gesetzes (§ 51) |
(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen.
(2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.
(3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.
(4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten.
(5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.
Rechtsprechung zu § 51 EStDV
26 Entscheidungen zu § 51 EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 03.04.1962 - I 196/59 U
- BFH, 16.02.1995 - IV R 62/94
Sonderbetriebsvermögen oder selbständiger Forstbetrieb eines Ehegatten
- BFH, 14.11.1968 - I R 11/66
- FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 1622/05
Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG
- FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04
Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes von 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 03.02.2010 - IV R 28/07
Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in ...
- BFH, 03.02.2010 - IV R 28/07
- FG Sachsen, 10.11.2004 - 7 K 2087/03
Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars durch eine Körperschaft; ...
- FG Baden-Württemberg, 03.05.2007 - 14 K 369/04
Betriebsausgabenpauschsatz bei Einschlagsbeschränkungen
- FG Münster, 17.12.2008 - 6 K 2187/08
Für Vorlage des amtlichen Vordrucks "EÜR“ gibt es keine gesetzliche Grundlage ...
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