Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 25 des Gesetzes (§§ 56 - 60) |
1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. | Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt, | ||
a) | wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat, | ||
b) | wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt; | ||
2. | Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben, | ||
a) | wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind, | ||
b) | wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt. |
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 | |
06.03.2009 | Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland | 02.03.2009 | |
01.01.2004 | Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) | 29.12.2003 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG) | 19.12.2000 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) | 23.10.2000 |
Rechtsprechung zu § 56 EStDV
199 Entscheidungen zu § 56 EStDV in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
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Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
- BFH, 18.10.2012 - VI R 16/11
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Querverweise
Auf § 56 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 105 (Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie)