Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes (§§ 6 - 12) |
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.
Rechtsprechung zu § 6 EStDV
23 Entscheidungen zu § 6 EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Niedersachsen, 09.11.2004 - 12 K 383/98
Gewinnerzielungsabsicht eines Kommanditisten bei von vorn herein geplanter ...
- BFH, 23.08.1979 - IV R 95/75
EStDV (1967) § 1, § 6, § 7 Abs. 1; EStG (1967) § 2 Abs. 6 ...
- BFH, 09.05.2012 - X R 38/10
Bilanzkorrektur nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 26.10.2010 - 15 K 261/09
Berücksichtigung eines Bilanzierungsfehlers bei der Ermittlung des Gewinns aus ...
- FG Niedersachsen, 26.10.2010 - 15 K 261/09
- BFH, 28.11.2007 - X R 24/07
Gewährung des Altersfreibetrages bei Betriebsaufgabe - Zeitpunkt der ...
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - 3 K 176/02
Veranlagung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Verschmelzung von ...
- FG Köln, 16.06.2004 - 11 K 6986/02
Wechsel der Gewinnermittlungsart
- FG München, 19.04.2004 - 13 K 5543/00
Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum ...
- BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02
Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im ...
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