Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes (§§ 6 - 12) |
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.
Rechtsprechung zu § 6 EStDV
27 Entscheidungen zu § 6 EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Niedersachsen, 09.11.2004 - 12 K 383/98
Gewinnerzielungsabsicht eines Kommanditisten bei von vorn herein geplanter ...
- BFH, 08.01.1957 - I 38/55 U
- BFH, 23.08.1979 - IV R 95/75
- BFH, 30.06.1960 - IV 150/58 U
- BFH, 28.11.2007 - X R 24/07
Gewährung des Altersfreibetrages bei Betriebsaufgabe - Zeitpunkt der ...
- BFH, 11.12.1980 - I R 119/78
Nach Betriebsaufgabe geleistete Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
- BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02
Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im ...
- BFH, 19.05.2005 - : IV R 17/02
- BFH, 07.10.1997 - VIII R 63/95
Zurechnung von Mieteraufbauten beim Vermieter oder Mieter?
- BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90
Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung
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