Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes (§§ 61 - 63)   
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Textdarstellung

  

§ 61
Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

Vorschrift neugefaßt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2131), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Steuervereinfachungsgesetz 201101.11.2011BGBl. I S. 2131

Rechtsprechung zu § 61 EStDV

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Querverweise

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