Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes (§§ 61 - 63) |
Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
Rechtsprechung zu § 61 EStDV
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