Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes (§§ 61 - 63)   
§ 61
Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

Rechtsprechung zu § 61 EStDV

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26.05.2012

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Literatur im Internet zu § 61 EStDV

Querverweise

Auf § 61 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
    EStDV
      Schlussvorschriften
        § 84 (Anwendungsvorschriften)

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