Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes (§§ 61 - 63)   
§ 62d
Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten

(1)  Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26b des Gesetzes zusammen veranlagt worden sind.  Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der einzeln veranlagte Ehegatte erlitten hat.

(2)  Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes einzeln veranlagt worden sind.  Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum, in den negative Einkünfte nach § 10d Abs. 1 des Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwendung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.

Rechtsprechung zu § 62d EStDV

6 Entscheidungen zu § 62d EStDV in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
00008595, Darmstadt, Springe
26.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 62d EStDV

Querverweise

Auf § 62d EStDV verweisen folgende Vorschriften:
    EStDV
      Schlussvorschriften
        § 84 (Anwendungsvorschriften)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 62d EStDV bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht