Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes (§§ 61 - 63) |
(1) Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26b des Gesetzes zusammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der einzeln veranlagte Ehegatte erlitten hat.
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes einzeln veranlagt worden sind. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum, in den negative Einkünfte nach § 10d Abs. 1 des Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwendung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.
Rechtsprechung zu § 62d EStDV
6 Entscheidungen zu § 62d EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs - ...
- BFH, 22.02.2005 - I R 89/00
- BFH, 27.09.1988 - VIII R 432/83
Änderung eines Steuerbescheids bei Verlustrücktrag
- BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03
Steuerrecht - Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld
- BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89
Welchem Ehegatten steht bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch infolge ...
- BFH, 27.09.1988 - VIII R 98/87
Wahlrecht der Veranlagungsart von Ehegatten vor Eintritt der Unanfechtbarkeit
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