Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu § 34b des Gesetzes (§ 68)   
§ 68
Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk

(1)  Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden.  Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmetern) nachhaltig erzielbar sind.

(2)  Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an die Periode von zehn Jahren beginnt.  Es soll innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt werden.  Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein.

(3)  Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absatzes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird.  Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.

Rechtsprechung zu § 68 EStDV

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Literatur im Internet zu § 68 EStDV

Querverweise

Auf § 68 EStDV verweisen folgende Vorschriften:

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