Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu § 34c des Gesetzes (§§ 68a - 69)   

§ 68a
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten

 Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.  Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.

Rechtsprechung zu § 68a EStDV

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