Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 34c des Gesetzes (§§ 68a - 69) |
1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17.11.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 |
Rechtsprechung zu § 68a EStDV
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