Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu § 34c des Gesetzes (§§ 68a - 69) |
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 68a EStDV
3 Entscheidungen zu § 68a EStDV in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - 2 K 221/08
Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer ...
- FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 179/03
Niederländische und finnische Quellensteuern ohne Besteuerung der zugrunde ...
- BFH, 04.06.1991 - X R 35/88
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Steuerberater (w/m) - Steuerrecht
Rödl & Partner GbR
Rödl & Partner GbR
Nürnberg
28.09.2012
28.09.2012
Berlin, Düsseldorf, München
28.09.2012
28.09.2012
Rechtsanwalt (m/w) Steuerrecht, Handels u. Gesellsch.recht
Haferkamp Personalvermittlung
Haferkamp Personalvermittlung
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht