Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu § 46 des Gesetzes (§§ 70 - 72)   

§ 70
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen

 Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag).  Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.

Rechtsprechung zu § 70 EStDV

17 Entscheidungen zu § 70 EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 70 EStDV

Querverweise

Auf § 70 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
    EStDV
      Schlussvorschriften
        § 84 (Anwendungsvorschriften)
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