Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu § 46 des Gesetzes (§§ 70 - 72) |
Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.
Rechtsprechung zu § 70 EStDV
16 Entscheidungen zu § 70 EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 29.05.1963 - IV 359/62 S
- FG Münster, 04.05.2000 - 14 K 4737/98
Anwendung des Härteausgleichs bei von dritter Seite gezahltem Arbeitslohn
- FG Thüringen, 15.04.1999 - II 350/98
Kein Härteausgleich bei Entschädigungszahlung der Urlaubs- und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.02.2003 - VI R 74/00
Entschädigungen aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
- BFH, 21.02.2003 - VI R 74/00
- BFH, 19.11.1965 - VI 120/64 U
- BFH, 07.08.1959 - VI 299/57 U
- BFH, 20.07.2006 - VI R 22/03
Änderungsbescheid wegen des Revisionsverfahrens
- BFH, 12.02.1976 - IV R 8/73
- BFH, 27.02.1969 - IV R 263/66
- BFH, 27.07.1967 - IV 300/64
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