Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 51 des Gesetzes (§§ 74 - 83) |
1Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einwilligen, dass dieser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. 2In diesem Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50a Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73d und 73e gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 73f EStDV
2 Entscheidungen zu § 73f EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 24.06.1964 - I 166/61 U
Auswirkungen bei Vergütungen beschränkt Steuerpflichtiger - Zweck der GEMA
- BFH, 26.07.1972 - I R 210/70
Steuerabzug - Vergütungsgläubiger - Steuerschuldner - Freistellungsbescheinigung
Querverweise
Auf § 73f EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 51 des Gesetzes
- § 73g (Haftungsbescheid)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)